Allgemeine Reisebedingungen der Firma Schuster-Reisen GmbH für Gruppenreisen
Sehr geehrte Auftraggeber,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Auftraggeber der Gruppenreise und den Teilnehmern einerseits sowie der Firma Schuster-Reisen GmbH, nachstehend „S-R“ abgekürzt, andererseits im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. Diese allgemeinen Reisebedingungen gelten nur für alle ab 01.07.2018 gebuchten Pauschalreisen.
1. Definitionen, Geltungsbereich dieser Bedingungen, Stellung des Gruppenauftraggebers, Geltung dieser Reisebedingungen
1.1. Diese Reisebedingungen gelten für Reisen von geschlossenen Gruppen.
1.2. Reisen geschlossener Gruppen sind Reisen, bei denen der Vertragsabschluss über die Durchführung der Reise, insbesondere zu den Reiseleistungen, zum Reiseverlauf, zum Reisetermin und zum Reisepreis vorab mit einer Institution, einem Verein, einer Firma, einer Gruppe oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger oder einer Personenmehrheit erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet.
1.3. Gruppenverantwortliche(r) im Sinne dieser Reisebedingungen ist/sind der/die vom Gruppenauftraggeber eingesetzte Person(en), welche im Auftrag des Gruppenverantwortlichen die Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit S-R vornehmen und/oder die Reise im Auftrag des Gruppenauftraggebers begleiten.
1.4. Vertragspartner von S-R bei Reisen geschlossener Gruppen ist der Gruppenauftraggeber. Diesen treffen als selbstständige vertragliche Hauptpflicht die vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag mit S-R und Pflichten nach diesen Reisebedingungen, insbesondere die selbstschuldnerische, unmittelbare vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Reisepreises, von Versicherungsprämien, Umbuchungsentgelten und Stornokosten. Die Teilnehmer der Reise sind als Reisende im Sinne der gesetzlichen Vorschriften berechtigte im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Der einzelne Reiseteilnehmer wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als „Teilnehmer“ bezeichnet.
1.5. Der Gruppenauftraggeber anerkennt namens der Teilnehmer die Geltung dieser Reisebedingungen hinsichtlich deren Teilnahme an der Reise sowie bezüglich der Rechte und Pflichten als Reisender im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten des Reiseveranstalters nach § 4 bis § 13 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrags
2.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen von S-R (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Gruppenauftraggebers geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Gruppenauftraggeber durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der S-R geschlossen, so hat der Gruppenauftraggeber Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
2.2. An die Reiseanmeldung ist der Gruppenauftraggeber 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch S-R bestätigt.
2.3. Telefonisch nimmt S-R, worauf der Gruppenauftraggeber ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 2.1. geschlossen werden.
2.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den S-R 10 Tage gebunden ist und den der Gruppenauftraggeber innerhalb dieser Frist annehmen kann.
3. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
3.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
3.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Gruppenauftraggeber z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 3.1. maßgeblich.
4. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
4.1. S-R unterrichtet den Gruppenauftraggeber vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
4.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 4.1. hat der Gruppenauftraggeber selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich S-R nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
4.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Gruppenauftraggeber hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 10. (Rücktritt) entsprechend.
5. Zahlungen
5.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Gruppenauftraggebern ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
5.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.
5.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens vier Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der S-R nicht mehr nach Ziff. 14. (siehe unten) zurücktreten kann.
5.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Gruppenauftraggebern zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5.5. Sofern der Gruppenauftraggeber die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann S-R nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 10. (siehe unten) verlangen.
6. Leistungen und Pflichten
6.1. S-R behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Gruppenauftraggeber vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
6.2. S-R hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
6.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von S-R nach Ziff. 6.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Gruppenauftraggebers, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 2.). Außerdem ist dem Gruppenauftraggeber, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 2.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
6.4. S-R hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Gruppenauftraggeber z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Gruppenauftraggeber verschuldeten Umständen kann S-R Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
6.5. S-R hat dem Gruppenauftraggeber rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 7. und Ziff. 8.).
6.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 7. sowie Ziff. 8. geregelt.
7. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
7.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch S-R sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie S-R gegenüber dem Gruppenauftraggeber z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Gruppenauftraggebers bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
7.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die S-R ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Gruppenauftraggeber kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist von S-R annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Gruppenauftraggebers gilt das Angebot von S-R als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
7.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Gruppenauftraggeber Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für S-R geringere Kosten, so sind dem Gruppenauftraggebern die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
8. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
8.1. S-R kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Gruppenauftraggebern errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet S-R den Gruppenauftraggebern durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
8.2. Übersteigt die nach Ziff. 8.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann S-R sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Gruppenauftraggebern insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Gruppenauftraggeber sie innerhalb der von S-R bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
8.3. Der Gruppenauftraggeber kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 8.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für S-R führt. Hat der Gruppenauftraggeber mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von S-R zu erstatten. S-R darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Gruppenauftraggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
9. Vertragsübertragung – Ersatzgruppenauftraggeber
9.1. Der Gruppenauftraggeber kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
9.2. S-R kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
9.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Gruppenauftraggeber S-R als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. S-R darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
9.4. S-R hat dem Gruppenauftraggeber nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
10. Rücktritt des Gruppenauftraggebers vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
10.1. Vor Reisebeginn kann der Gruppenauftraggeber jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber S-R erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei S-R.
10.2. Tritt der Gruppenauftraggeber vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert S-R den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. S-R kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 10.3. verlangen.
10.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von S-R ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. S-R ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
10.4. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist S-R zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, die Rückerstattung zu leisten.
10.5. Abweichend von Ziff. 10.2. kann S-R keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
11. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Gruppenauftraggebers
11.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Gruppenauftraggebers auf Änderungen des Vertrags. S-R kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Gruppenauftraggebers berücksichtigen.
11.2. Verlangt der Gruppenauftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann S-R bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Gruppenauftraggebern ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von S-R ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was S-R durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
12. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Gruppenauftraggebern liegt (z.B. Krankheit), so hat S-R bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
13. Kündigung bei schwerer Störung durch den Gruppenauftraggebern – Mitwirkungspflichten
13.1. S-R kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gruppenauftraggeber trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für S-R und/oder die Gruppenauftraggebern nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Gruppenauftraggeber sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. S-R steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche der S-R bleiben insofern unberührt.
13.2. Der Gruppenauftraggeber soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information der S-R) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
14. Rücktritt von S-R bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. S-R kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert S-R den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Gruppenauftraggebern
15.1. Mängelanzeige durch den Gruppenauftraggebern
Der Gruppenauftraggeber hat S-R einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn S-R wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Gruppenauftraggebern nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gruppenauftraggeber keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter der S-R nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei S-R oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Gruppenauftraggeber kann Abhilfe verlangen. S-R hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
Wenn S-R nicht innerhalb der von Gruppenauftraggebern gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Gruppenauftraggeber selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
S-R kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. S-R ist verpflichtet, den Gruppenauftraggebern über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Gruppenauftraggeber den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert S-R die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Gruppenauftraggeber ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Gruppenauftraggeber kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat S-R den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Gruppenauftraggeber aufgrund desselben Ereignisses gegen S-R Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Gruppenauftraggeber den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung der S-R für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gruppenauftraggebern weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit S-R für einen dem Gruppenauftraggebern entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich S-R gegenüber dem Gruppenauftraggebern auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber S-R geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. S-R nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.